Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Stimmt es wirklich, dass sich ein Liechtensteiner, wenn er einen Lotto-Sechser in der Schweiz hat, sich zukünftig doppelt freuen kann?

Es handelt sich bei diesem Thema wohl um eine hitzige Debatte. In der Schweiz ist es bald soweit. Der Landtag über das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist nicht mehr weit weg. Ziel für die Regierung ist, dass mit dem DBA 20 Millionen Franken durch Quellensteuer von Schweizer Grenzgängern eingenommen werden. Die Schweiz jedoch blockiert. Den gleichen Lösungsweg, wie im Falle von Lichtenstein umsetzen zu wollen, ebenso wie ihre Nachbarstaaten, wäre dem Land nie und nimmer in den Sinn gekommen.

„Obwohl das liechtensteinische Verhandlungsziel betreffend die Grenzgängerbesteuerung nicht durchgesetzt werden konnte, ist in einer Gesamtbetrachtung festzuhalten, dass das Abkommen im Vergleich mit dem Status quo eine deutliche Verbesserung darstellt.“, so laut Regierung.

Welche Vorteile hat die Verrechnungssteuer?

Nun ja, durch die Doppelbesteuerungsabkommen DBA kann vermieden werden, dass man eine Doppelbesteuerung tätigen muss. Man erspart sich somit etwas mehr Geld. Die schweizerische Verrechnungssteuer würde für Personen in Lichtenstein und Unternehmen damit auf null gesenkt werden. Ein Nullsatz wäre ebenso bei Gewinnausschüttungen aus sogenannten „maßgeblichen Beteiligungen“ gegeben. Dies jedoch aber nur dann, wenn die Firma über 10 Prozent einer Mindestbeteiligung aufweisen kann. Außerdem würden Pensionskassen und die AHV davon profitieren. Diese müssten nämlich künftig keine Verrechnungssteuer auf Dividenden in der Schweiz zahlen. Und nur mehr 15 Prozent statt bisher 35 Prozent Verrechnungssteuer müssten Privatpersonen von Dividenden aus Aktien leisten.

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